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Folgende rechtliche Hinweise möchten wir
zur Benutzung des eMCrypt Clients hier anmerken:
Wir (die 3PO Web-Invest Ltd.) sind seid fast einem
Jahr dabei, diesen eMCrypt Client zu entwickeln.
Der Hauptgrund für uns war, dass wir der Meinung sind, dass
jeder Mensch gewisse Freiräume haben muss.
Hat er diese nicht sondern geht durch das Leben mit der inneren
Zensur-Schere im Kopf, so sorgt dieses für eine Verdummung
und Abtötung jeglicher Individualität in unserer Bevölkerung.
Nun wird man meinen, was hat dieses mit Filesharing zu tun: Ganz
einfach!
So mag manch einer, wenn nicht die Mehrzahl der User, den Emule-Client
zum downloaden von Urherbergeschützten Materialien
benutzen. Filme, Musik, eben all das was nicht erlaubt ist.
Es
gibt aber auch wiederum viele andere Benutzer, die Texte, Bücher,
Vorträge als Audio etc. damit verbeiten.Texte und Bücher,
die eventuell viel mit Demokratie zu tun haben. Doch jeder weiss:
Bloss nicht die Klappe aufmachen, nicht am System kritisieren,
wer weiss, vielleicht wird man ja als Terrorist verdächtigt.
Gerade in dieser Zeit gibt es immer weniger Menschen, die sich
die Veröffentlichung von System"kritischen" oder
überhaupt Kritischen Texten traut. Genau für solche
Dateien war der emule-Client bzw. das P2P-Filesharing System aber
eigentlich mit gedacht gewesen. Auf jeden Fall wollen wir einen
Beitrag zur Meinungsfreiheit und zwar zur "Sicheren"
Meinungsfreiheit mit diesem eMCrypt Client leisten.
Wir möchten aber auf folgendes noch einmal
ganz Direkt hinweisen:
NACH §106ff Urhebergesetz wird der mit FREIHEITSSTRAFE
bis zu 3 Jahren (oder Geldstrafe) bestraft, der ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestalltung
eines Werkes VERVIELFÄLTIGT, VERBEITET oder öffentlich
wiedergibt.
Basta. Keine Ausnahme.
Dazu haben wir aber folgenden Text von einem Anwalt
aus Bremen bekommen:
IN DUBIO PRO REO! (Im Zweifel für den
Angeklagten)
Stellen Sie sich vor, jemand hat ein MP3 File
mit einem urheberrechtlich geschützdem Werk heruntergeladen.
Während des herunterladens wird diese Datei gleichzeitig
Vollständig oder in Teilen im Internet zum Download bereitgestellt
(P2P Prinzip). Dann ist dieses zur Verfügungstellen gemäß
§106ff Urhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
strafbar. Wenn die Musikindustrie bzw. der Rechteinhaber dieses
zur Verfügungstellen beobachten würde, was technisch
zur Zeit kein Problem wäre, würden sie über die
Staatsanwaltschaft und den darüber ermittelten Internetprovider
die Adresse des Bereitstellers der Datei herausfinden und nach
§102 oder §103 StPO eine Hausdurchsuchung durchführen
um Beweismittel zu finden die für eine Verurteilung ZWINGEND
notwendig sind.Dem Beschuldigten steht jederzeit ein Aussagverweigerungsrecht
zur Seite.
Das heist, er braucht nichts zu sagen, also auch keine Passwörte
angeben, was Ihn belasten könnte. Findet die Polizei nun
auf dem Computer des Verdächtigten lediglich verschlüsselte
Dateien, die keine Hinweise auf die verdächtigte Musikdatei
enthalten, braucht der Beschuldigte also auch nicht seine Passwörter
preisgeben und die Polizei hat damit keine Beweise und es gilt
der Verfassungsmässige Grundsatz: Im Zweifel für den
Angeklagten.
(c)2004 3PO Web-Invest Ltd.
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